Der Planungsträger einer Fachplanung hat die „zum Ausgleich eines Eingriffs in Natur und Landschaft“ erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karte darzustellen. Dies kann in Form eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes geschehen, der Bestandteil des Fachplans und daher rechtsverbindlich ist.